Solarthermie- und Photovoltaikanlagen – Änderung ab Steuerjahr 2024

Die Solarthermie- und Photovoltaikanlagen werden ab dem Steuerjahr 2024 nicht mehr im amtlichen Wert mitgerechnet und stellen bewegliches Vermögen dar. Zudem wird auch der Eigenmietwert entsprechend korrigiert.

Der Wert der Photovoltaikanlagen ist der Steuerverwaltung bekannt und wird automatisch korrigiert (=> Korrektur Amtlicher Wert und Eigenmietwert ab dem Steuerjahr 2024). Bei der Solarthermieanlage ist das nicht der Fall, hier muss der Steuerpflichtige die notwendigen Angaben selbst liefern. Mit der Liegen- schaftssteuerrechnung 2023 wurde der Steuerpflichtige darauf hingewiesen. Der Rechnung lag ein Informationsschreiben mit einem Meldungsabschnitt bei.

Haben Sie eine Solarthermieanlage installiert? Füllen Sie das Meldeformular aus und senden Sie es der Gemeinde, in der sich die Liegenschaft befindet. Die Gemeinde wird die weiteren Schritte unternehmen und das Formular zusammen mit dem Grundstückprotokoll an die Steuerverwaltung weiterleiten.

Ab dem Steuerjahr 2024 sind Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auch bei einem Neubau abziehbar und im Unterhalt zu berücksichtigen.

Bei den Photovoltaikanlagen gilt neu das Nettoprinzip, das heisst der eigene Stromverbrauch kann vom Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom in Abzug gebracht werden.

 

nw/09.01.2024